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   BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05   

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BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05 (https://dejure.org/2005,2093)
BGH, Entscheidung vom 01.08.2005 - NotZ 11/05 (https://dejure.org/2005,2093)
BGH, Entscheidung vom 01. August 2005 - NotZ 11/05 (https://dejure.org/2005,2093)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GG Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2, 138; BNotO § 114 Abs. 3
    Auswahlkriterien für Notarbestellung im OLG-Bezirk Stuttgart bei Bewerbungen landesfremder Notare

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Bestellung eines Bezirksnotas zu einem Notar im Hauptberuf; Bestellung zum Notar; Bewerbung landesfremder Notarassessoren; Notariatsformen in Baden-Württemberg; Vorzugswürdigkeit von Bewerbern mit der Befähigung zum Richter; Abwägung zwischen den ...

  • Judicialis

    GG Art. 12 Abs. 1; ; GG Art. 33 Abs. 2; ; GG Art. 138; ; BNotO § 114 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Besetzung von Notarstellen bei Bewerbung landesfremder Notarassessoren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
    Das entspricht dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, mithin einem Gemeinwohlbelang, der namentlich bei den Bewerbern um ein Notaramt, die nicht aus dem Landesdienst kommen oder dort keinen Anwärterdienst abgeleistet haben, einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - DNotZ 2005, 473, 475 f. mit Anm. Görk; BVerfGE 17, 371, 380).

    Dann ist es verfassungsrechtlich geboten, dass die Justizverwaltung - in einem zweiten Schritt - in einen Eignungsvergleich unter Einbeziehung aller vorhandenen Bewerber eintritt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 aaO S. 476).

    Sie lässt nicht erkennen, dass der Antragsteller unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles geprüft hat, ob die Privilegierung der landeseigenen Bezirksnotare im Hinblick auf die Grundrechte des Antragstellers vorliegend Geltung beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 aaO S. 476), oder sich zumindest bewusst gewesen ist, dass § 114 Abs. 3 Satz 3 BNotO lediglich einen Regelvorrang zum Ausdruck bringt, dessen Voraussetzungen nur unter Berücksichtigung der Grundrechte landesfremder Bewerber bejaht werden dürfen.

    Das steht im Widerspruch zum Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (vom 28. April 2005 aaO S. 476), der eine Abwägung zwischen den Interessen an einer geordneten Rechtspflege einerseits und der Berufsfreiheit des landesfremden Mitbewerbers andererseits fordert; die gebotene Prüfung und Gewichtung dieser wechselseitigen Interessen ist ersichtlich nicht erfolgt.

  • BGH, 22.10.1979 - NotZ 1/79

    Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss -

    Auszug aus BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
    Der Senat hat die Übung, wonach das Amt des Notars im Hauptberuf im wesentlichen den Bewerbern mit Befähigung zum Bezirksnotar vorbehalten bleibt, während Bewerber mit Befähigung zum Richteramt im wesentlichen Zugang nur zum Amt des Anwaltsnotars finden, wiederholt gebilligt (Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 - DNotZ 1980, 490).

    Sie begründet sich zudem daraus, dass sich Bewerber im öffentlichen Dienst, also unter unmittelbarer staatlicher Kontrolle, über längere Zeit bewährt haben, so dass die gleiche, eine einheitliche Beurteilung ermöglichende Ausgangslage für alle Bewerber und damit für eine echte Auslese geschaffen wird (Beschluss vom 22. Oktober 1979 aaO S. 495).

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
    Das entspricht dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege, mithin einem Gemeinwohlbelang, der namentlich bei den Bewerbern um ein Notaramt, die nicht aus dem Landesdienst kommen oder dort keinen Anwärterdienst abgeleistet haben, einen Eingriff in die Berufsfreiheit rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. April 2005 - 1 BvR 2231/02 - DNotZ 2005, 473, 475 f. mit Anm. Görk; BVerfGE 17, 371, 380).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvR 416/61

    Bundesnotarordnung

    Auszug aus BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
    Nach § 114 BNotO gelten für das württembergische Rechtsgebiet Sonderregelungen, die durch Art. 138 GG gewährleistet sind (BVerfGE 17, 381, 387 ff.).
  • BGH, 30.11.1964 - NotZ 3/64

    Klage auf Übernahme in den Anwärterdienst als Notarassessor - Bestellung zum

    Auszug aus BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
    Der Senat hat die Übung, wonach das Amt des Notars im Hauptberuf im wesentlichen den Bewerbern mit Befähigung zum Bezirksnotar vorbehalten bleibt, während Bewerber mit Befähigung zum Richteramt im wesentlichen Zugang nur zum Amt des Anwaltsnotars finden, wiederholt gebilligt (Beschlüsse vom 30. November 1964 - NotZ 3/64 - DNotZ 1965, 239; vom 22. Oktober 1979 - NotZ 1/79 - DNotZ 1980, 490).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 50/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 2177/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung der Baden-Württembergischen

    Der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304) folgend wird daher von der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch bei Anwendung eines Punktesystems bei der Besetzung einer Notarstelle eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden individuellen Eignungsvergleich mündet, als unverzichtbar angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2004 - NotZ 16/04 -, NJW 2005, S. 212 ; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 21/06 -, veröffentlicht in JURIS; BGH, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 -, ZNotP 2006, S. 37 ; BGH, Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ 45/06 -, NJW-RR 2007, S. 1135 ).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07

    Altersgrenze bei Übernahme von Notarbewerbern aus dem Landesdienst

    Der vom Antragsteller angeführte Umstand, dass die historische Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechtsgebiet dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar dort eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare darstellt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BWNotZ 2007, 41, 42) stützt seine Rechtsauffassung nicht.
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 2/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 51/06

    Einrichtung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 4/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 52/06

    Berücksichtigung landesfremder Notare bei der Einrichtung hauptberuflicher

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476)).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • OLG Stuttgart, 08.12.2006 - Not 115/06

    Notarbestellungsverfahren in Baden-Württemberg: Notwendige Befähigung im

    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 01.08.2005 (NotZ 11/05 = ZNotP 2006, 37) entschieden habe, dass die Befähigung zum Richteramt nicht mehr juristisches Wissen vermittele, als jede andere juristisch orientierte Ausbildung dies könne, rechtfertige allein sein anderweitiger juristischer Berufsabschluss eine Ungleichbehandlung nicht.

    Dies beruht auf der historischen Entwicklung des Notarwesens im württembergischen Rechtsgebiet und auf einer Verknüpfung des hauptberuflichen Notaramtes mit der beamtenrechtlichen Laufbahn der Bezirksnotare, die das Berufsbild der öffentlichen Notare im württembergischen Rechtsgebiet wesentlich geprägt und dazu geführt hat, dass die Bestellung zum öffentlichen Notar eine weitere (die höchste) Beförderungsstufe in der beamtenrechtlichen Laufbahn darstellt (BGH, Beschluss vom 01.08.2005 - NotZ 11/05).

    Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 01.08.2005 - NotZ 11/05) bei der Überprüfung eines Besetzungsverfahrens für eine Nur-Notarstelle im württembergischen Rechtsgebiet ausgeführt hat, es sei nicht davon auszugehen, dass die zweistufige Assessorenausbildung zwingend der Ausbildung zum Bezirksnotar überlegen sei.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 3/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 1/07

    Anforderungen an die Beurteilung der Eignung von Bewerbern auf ein

    Unverzichtbar ist lediglich eine Prüfung aller Umstände des Einzelfalls, die in einen umfassenden Eignungsvergleich mündet (vgl. Senat, Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37, 38).

    Auch dort hat der Senat mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 GG eine Berechtigung der Justizverwaltung verneint, sich "schematisch auf die betreffende Bestimmung ... zu berufen", und verlangt, zunächst in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Gemeinwohlziel einer geordneten Rechtspflege eine Bevorzugung der Bezirksnotare im Einzelfall rechtfertigt (Beschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 unter 2 = ZNotP 2006, 37, 38, im Anschluss an BVerfG DNotZ 2005, 473, 476).

    Die öffentliche Hand ist nicht gehalten, den Kreis von eignungsrelevanten Tatsachen zu verengen, wenn nicht alle Mitbewerber - aus welchen Gründen auch immer - sie vorzuweisen vermögen (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Juli 2004 - NotZ 4/04 - BGHR BNotO § 6 Abs. 3 Auswahlkriterien 17/Dienstzeugnisse = DNotZ 2005, 149, 150 f.; siehe auch Senatsbeschluss vom 1. August 2005 - NotZ 11/05 - BGHR BNotO § 114 Abs. 3 Bezirksnotare 1 = ZNotP 2006, 37).

  • BGH, 24.07.2006 - NotZ 2/06

    Berücksichtigung landesfremder Bewerber auf Notarstellen in Baden-Württemberg

  • BGH, 25.11.2013 - NotZ(Brfg) 13/13

    Notarstellenbesetzung in Baden-Württemberg: Prüfung der fachlichen Eignung;

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 54/06

    Bestellung württembergischer Bezirksnotare zu hauptberuflichen Notaren;

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 168/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 53/06

    Bestellung württembergischer Bezirksnotare zu hauptberuflichen Notaren;

  • OLG Stuttgart, 17.11.2006 - Not 95/06

    Notarbestellung: Auswahlentscheidung bei Besetzung von Notarstellen im badischen

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